Scheidung

Trennung und Scheidung sind emotionale und wirtschaftliche Ausnahmesituationen, in denen eine fundierte und spezialisierte juristische Unterstützung unabdingbar ist.
Bei Scheitern der Ehe finden wichtige Weichenstellungen statt, die existzenzielle wirtschaftliche Auswirkungen haben können. Nur mit professioneller Beratung durch einen Rechtsanwalt, der zugleich Fachanwalt für Familienrecht ist, können unnötige Fehler vermieden werden.
Scheidung und Trennungsjahr
Die Scheidung kann im Regelfall erst mit Ablauf des Trennungsjahres beim Familiengericht beantragt werden. Für das Scheidungsverfahren herrscht Anwaltszwang. Sie benötigen daher einen erfahrenen Scheidungsanwalt. Ausnahmsweise kann schon vor Ablauf des Trennungsjahres eine sog. Härtefallscheidung beantragt werden, wenn nämlich die Fortsetzung der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahres eine unzumutbare Härte darstellen würde. Zu den Voraussetzungen im Einzelnen beraten wir Sie gerne.
Versorgungsausgleich
Gemeinsam mit der Scheidung wird in der Regel der sog. Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei handelt es sich um den Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften. Nur bei kurzer Ehe (unter 3 Jahren) kann ohne anderweitige Kompensation auf den Versorgungsausgleich verzichtet werden.
Spezialisierte Fachanwälte für Familienrecht
Wir sind auf Scheidungen spezialisierte Rechtsanwälte und Fachanwälte für Familienrecht mit Büros in Siegen, Kreuztal, Freudenberg und Hilchenbach und helfen Ihnen gerne bei allen Fragen rund um Trennung und Scheidung. Wenn Sie eine einfache und schnelle Scheidung anstreben, vertreten wir Sie gerne und betreiben das Scheidungsverfahren so schnell und effizient wie möglich.
Scheidung von Unternehmern, Selbständigen und Freiberuflern
Als Rechtsanwalt für Scheidung und Familienrecht haben wir einen großen Erfahrungsschatz bei der Durchführung von Scheidungsverfahren und begleiten Sie kompetent und zuverlässig bei allen erforderlichen Schritten.
Unsere Spezialisierung und langjährige Erfahrung ist insbesondere bei der Unternehmerscheidung von großer Bedeutung. Bei der Scheidung von Unternehmern, Selbständigen und Freiberuflern sind bei der Scheidung, vor allem aber bei der Regelung von Unterhalt und Zugewinn Spezialkenntnisse erforderlich, um eine korrekte Berechnung von Unterhaltsanspruch oder Zugewinnausgleichsanspruch vornehmen und eine optimale Interessenvertretung gewährleisten zu können. Wir haben uns auf diese Spezialmaterie durch langjährige Erfahrung und konsequente Fortbildung spezialisiert.
Die Immobilie bei Trennung/Scheidung

Das eigene Haus ist oftmals der wichtigste Vermögensgegenstand, der in der Ehe erworben wird. Mit der Immobilie sind meist nicht nur erhebliche Verpflichtungen – insbesondere Schulden – sondern auch Emotionen verbunden.
Mit der Trennung gehen häufig erhebliche Unterhaltsverpflichtungen einher, die es schwierig gestalten, den Darlehensverpflichtungen für die Immobilienfinanzierung nachzukommen.
Es stellen sich die Fragen, wer das Haus übernimmt, wer die Schulden trägt, wie der Hausrat geteilt wird und vieles mehr. Kann die Annuität des Immobilienkredits nicht mehr bedient werden, droht die Zwangsversteigerung des Hauses durch die Bank. Werden sich die Eheleute nicht darüber einig, wer von beiden das Haus übernimmt oder ob ein freihändiger Verkauf stattfinden soll, kann die Teilungsversteigerung beantragt werden.
Oftmals bleiben nach der Versteigerung noch Schulden übrig, für die die Eheleute dann weiterhin haften. Wir verfügen als Fachanwälte für Familienrecht über einen großen Erfahrungsschatz im Umgang mit diesen Problemstellungen und unterstützen unsere Mandanten bei der Auseinandersetzung des Immobilienvermögens.
Ehevertrag/Scheidungsfolgenvereinbarung

Schon vor der Eheschließung können die zukünftigen Eheleute durch einen Ehevertrag Regelungen zum Güterstand (Gütertrennung, Zugewinngemeinschaft oder Gütergemeinschaft), zu Unterhaltsverpflichtungen, zur Vermögensauseinandersetzung und – in Grenzen – zum Versorgungsausgleich treffen, um Streitigkeiten im Falle einer Trennung und Scheidung zu vermeiden.
Mit einer Trennungs-/Scheidungsfolgenvereinbarung können die Eheleute, die sich bereits getrennt haben, schon vor der Scheidung zu den o.g. Punkten Regelungen vereinbaren, um eine rechtssichere Grundlage für die Trennung auch im Hinblick auf das Vermögen, den Immobilienbesitz, die Unternehmensbeteiligung eines/ beider Ehegatten und die Unterhaltsverpflichtungen zu schaffen und gerichtliche Streitigkeiten zu vermeiden. Diese vertraglichen Regelungen müssen notariell beurkundet werden. Frau Rechtsanwältin Schwarz-Schilling, Rechtsanwalt Gatermann und Rechtsanwalt Klingebiel sind zugleich Notare.
Insbesondere bei Unternehmern, Selbständigen und Freiberuflern sollte schon während intakter Ehe eine ehevertragliche Regelung zwischen den Eheleuten getroffen werden, mit der alle Punkte, die im Falle der Trennung und Scheidung streitig werden könnten, bereits geregelt sind. Dies sind insbesondere die Punkte Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt, Zugewinnausgleich/Gütertrennung sowie der Versorgungsausgleich.
Ist die Trennung bereits erfolgt, ohne dass eine Regelung der o.g. Punkte durch Ehevertrag erfolgt ist, ist insbesondere bei größeren Vermögen, bei Unternehmern, Selbständigen und Freiberuflern der zügige und verlässliche Abschluss einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung angezeigt, um einen oft langjährigen und äußerst kostspieligen Streit vor Gericht zu vermeiden.
Wir beraten Sie gerne bei der Gestaltung des Ehevertrages oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung und vertreten Ihre Interessen bei der Aushandlung der Vertragsmodalitäten. Aufgrund unserer Spezialisierung bei Unternehmerscheidungen können wir Ihre Interessen optimal vertreten.
Unterhalt

Häufiger Streitpunkt bei der Trennung ist die Frage, in welcher Höhe Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt oder nachehelicher Unterhalt an den Ehegatten zu zahlen ist. Die Höhe des Kindesunterhaltes richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle.
Unterhaltsberechnungen sind häufig – insbesondere bei Selbständigen und Unternehmern – komplex und machen vertiefte Kenntnisse des Rechtsanwaltes in dieser Materie unverzichtbar.
Während bei Angestellten das Einkommen der letzten 12 Monate bei der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt wird, werden bei Unternehmern die drei letzten Jahresabschlüsse zur Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens herangezogen. Nicht alle steuerrechtlich relevanten Abzugspositionen sind auch bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens abzugsfähig.
Wir haben uns als Fachanwälte für Familienrecht auf diese Thematik durch intensive Fort- und Weiterbildung spezialisiert. In Kooperation mit unserem Netzwerkpartner Dipl-jur. Raimond Janssen - Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht - können wir komplexe Fälle, die steuerrechtliche und gesellschaftsrechtliche Spezialkenntnisse erfordern, im interdisziplinären Team bearbeiten und unsere Mandanten optimal beraten.
Zugewinn

Ist kein Ehevertrag abgeschlossen, gilt der gesetzliche Güterstand, die sog. Zugewinngemeinschaft. Hierbei wird das sog. Anfangsvermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem sog. Endvermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages bei beiden Eheleuten verglichen und ein danach berechneter Zugewinn durch Zahlung ausgeglichen. Die konkrete Berechnung gestaltet sich oftmals komplex, insbesondere, wenn die Bewertung von Immobilien, Praxen oder Unternehmen eine Rolle spielt.
Als Fachanwälte für Familienrecht haben wir uns auf die Lösung dieser Fälle spezialisiert. Durch einen Ehevertrag, der vom Notar beurkundet sein muss, kann stattdessen auch Gütertrennung, Gütergemeinschaft oder die sog. modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart werden. Letztere wird vor allem bei Unternehmern und Selbständigen vereinbart, um Firmenvermögen vom Zugewinnausgleich auszuschließen. Damit soll vermieden werden, dass durch eine Scheidung und dann entstehende Zugewinnausgleichsansprüche das Unternehmen gefährdet wird.
Sorgerecht

Die elterliche Sorge steht bei ehelichen Kindern beiden Elternteilen zu. Bei nichtehelichen Kindern bedarf es hierfür einer Sorgeerklärung gegenüber dem Jugendamt. Außerdem kann beim Familiengericht die gemeinsame elterliche Sorge beantragt werden, wenn die Kindesmutter eine Sorgeerklärung nicht abgeben will.
Maßstab dafür, wer die elterliche Sorge innehaben soll, ist immer das Kindeswohl. Ist dieses durch das Verhalten eines Elternteils gefährdet, kann ihm die elterliche Sorge entzogen werden. Die elterliche Sorge setzt sich aus mehreren Teilbereichen zusammen, nämlich: Aufenthaltsbestimmungsrecht, Vermögenssorge, Gesundheitssorge, schulische und religiöse Entscheidungen, Behördenangelegenheiten. Durch die Scheidung ändert sich an der gemeinsamen elterlichen Sorge nichts - es sei denn, es ist aus Gründen des Kindeswohls geboten, das Sorgerecht oder Teilbereiche davon einem Elternteil alleine zu übertragen.
Umgangsrecht

Unabhängig von der elterlichen Sorge ist im Falle der Trennung und Scheidung die Regelung des Umgangsrechts. Dieses steht grundsätzlich auch dem Partner zu, der nicht das Sorgerecht innehat. Auch bei der Ausübung und Ausgestaltung des Umgangsrechts ist das Kindeswohl der Maßstab. In problematischen Fällen kann dies dazu führen, dass das Umgangsrecht nur begleitet, also im Beisein eines Mitarbeiters des Jugendamtes oder der Erziehungsberatungsstelle ausgeübt werden kann.
Insbesondere Streitigkeiten im Bereich Sorge- und Umgangsrecht sind häufig emotional stark aufgeladen und verlangen vom Rechtsanwalt einen feinfühligen und sachgerechten Umgang mit den Gegebenheiten des Falls und den Beteiligten. Letztendlich geht es in erster Linie um die Belange und das Wohl des Kindes. Es ist unbedingt zu vermeiden, dass Kinder für Streitigkeiten zwischen den Eltern instrumentalisiert werden.
Und die Kosten?

Kostentransparenz ist uns sehr wichtig. Wir informieren sie jederzeit darüber, mit welchen Kosten die Scheidung sowie unsere außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit verbunden sind. Außerdem prüfen wir für Sie, ob die Möglichkeit besteht, Beratungshilfe oder Verfahrenskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.
Unsere Kernkompetenzen im Überblick
Warum sie sich auf uns verlassen können:
Seit 1985 ist Gabriela Schwarz-Schilling in Kreuztal als Rechtsanwältin tätig und kann auf 30 Jahre Berufserfahrung zurückblicken. 1995 wurde sie zur Notarin ernannt. 2006 gründete sie mit Herrn Rechtsanwalt Jan Gatermann die Sozietät Schwarz-Schilling Gatermann. Personelle Verstärkung und eine Erweiterung des Beratungsspektrums um das Betreuungs- und Vorsorgerecht erfuhr die Kanzlei 2008 durch den Zusammenschluss mit der Kanzlei Anja Weller in Hilchenbach: Es entstand die Sozietät Schwarz-Schilling & Collegen.
Die Kanzlei wuchs stetig und konnte ihre Kompetenzen weiter ausbauen: Rechtsanwalt Oliver Klingebiel, Fachanwalt für Verkehrsrecht sowie Miet- und Wohnungseigentumsrecht konnte für eine Zusammenarbeit gewonnen werden, ebenso Rechtsanwalt Gerhard Hoof aus Freudenberg, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Die weiteren Kanzleistandorte in Siegen und Freudenberg erleichtern die Beratung unserer Mandanten "vor Ort".
Eine vertrauensvolle, diskrete und enge Zusammenarbeit mit unseren Mandanten bildet das Fundament unserer Kanzlei. Wir vertreten Ihre Interessen kompetent, zuverlässig und effektiv. Unsere qualifizierten und in verschiedenen Bereichen spezialisierten Anwälte können für jeden Mandanten und jedes Problem eine geeignete Lösung entwickeln.
Wir verfügen in unserer Kanzlei über gebündeltes Know-how und stellen Ihnen – soweit erforderlich - ein passendes Team für Ihr Anliegen zusammen. Vernetzte und ineinandergreifende Arbeitsschritte führen zu einem schnellen und bestmöglichen Ergebnis.